§ 208 – Steuerfahndung (Zollfahndung)
(1) Aufgabe der Steuerfahndung (Zollfahndung) ist die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, normal normal die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den in Nummer 1 bezeichneten Fällen, normal normal die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle. normal normal normal arabic Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben außer den Befugnissen nach § 404 Absatz 2 auch die Ermittlungsbefugnisse, die den Finanzämtern (Hauptzollämtern) zustehen. In den Fällen der Nummern 2 und 3 gelten die Einschränkungen des § 93 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 2 und des § 97 Absatz 2 nicht; § 200 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt sinngemäß, § 393 Absatz 1 bleibt unberührt. (2) Unabhängig von Absatz 1 sind die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die Behörden des Zollfahndungsdienstes zuständig für steuerliche Ermittlungen einschließlich der Außenprüfung auf Ersuchen der zuständigen Finanzbehörde, normal normal für die ihnen sonst im Rahmen der Zuständigkeit der Finanzbehörden übertragenen Aufgaben. normal normal normal arabic (3) Die Aufgaben und Befugnisse der Finanzämter (Hauptzollämter) bleiben unberührt.
Kurz erklärt
- Die Steuerfahndung untersucht Steuerstraftaten und -ordnungswidrigkeiten sowie unbekannte Steuerfälle.
- Die zuständigen Behörden haben ähnliche Ermittlungsbefugnisse wie die Finanzämter.
- Bestimmte gesetzliche Einschränkungen gelten nicht für die Steuerfahndung in bestimmten Fällen.
- Die Steuerfahndung führt auch steuerliche Ermittlungen und Außenprüfungen auf Anfrage der Finanzbehörden durch.
- Die Aufgaben und Befugnisse der Finanzämter bleiben von diesen Regelungen unberührt.